Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe
§ 5.
Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zu § 7 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026, eingeschränkten Umfang, in Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20013252
Dokumentnummer
NOR40280085
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