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§ 2 KKG-MMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Melde- und Mitteilungsinhalte

§ 2.

(1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),

  1. 1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
  2. 2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,

(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend derAnlage zu gliedern.

(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 .

Schlagworte

Meldeinhalte

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013015

Dokumentnummer

NOR40272887

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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