zum Bezugszeitraum vgl. § 7
Melde- und Mitteilungsinhalte
§ 2.
(1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),
- 1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
- 2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
- entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend derAnlage zu gliedern.
(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 .
Schlagworte
Meldeinhalte
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20013015
Dokumentnummer
NOR40272887
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