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§ 3 KKG-MMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3.

Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013015

Dokumentnummer

NOR40272888

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