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Anhang Obergrenzenrichtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Anhang

Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)

RICHTLINIEN

INHALT

Präambel

  1. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. 2 Zuständige Förderstelle
  3. 3 Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags
  4. 4 Umwidmungen bei Überschreiten von Obergrenzen
  5. 5 Umwidmung in einen Verlustersatz
  6. 6 Schadensausgleich
  7. 7 De-minimis-Beihilfe
  8. 8 Rückzahlung
  9. 9 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung
  10. 10 Entscheidung über Anträge
  11. 11 Nachträgliche Überprüfung
  12. 12 Berichtspflicht der Förderstelle
  13. 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

Präambel

Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten. 1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere

  1. der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel einschließlich Verkaufsstellen der Lebensmittelproduzenten und bäuerlicher Direktvermarkter, öffentliche Apotheken, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel, Tankstellen, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Banken und Post;
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseure, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger, mit Ausnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen;
  3. Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Theater, Konzertsäle und Kinos, Bibliotheken und Büchereien, Museen sowie Museumsbahnen, Archive, Tierparks und Zoos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, In-door-Spielplätze und Paintball-Anlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution;
  4. Gastgewerbe inklusive Einrichtungen der Nachtgastronomie, mit Ausnahme von Einrichtungen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten sowie Betrieben;
  5. Beherbergungsbetriebe;
  6. Sportstätten sowie
  7. die Veranstaltungsbranche.

______________________

1 Rechtsgrundlage der Schließungen waren auf Bundesebene insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) und darauf basierende Verordnungen, wie etwa Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020), COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020), COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 407/2020), COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020), COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020), 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 544/2020), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 566/2020), 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020), 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 27/2021), 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 49/2021), 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021), COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021), 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 465/2021), 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 475/2021), 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 537/2021).

Auf Ebene der Bundesländer insbesondere das Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Vorarlberger LGBl. Nr. 78/2021), 4. OÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (OÖ LGBl. Nr. 1272021), 2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (NÖ LGBl. Nr. 82/2021), 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (Salzburger LGBl. Nr. 100/2021), 3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 (Kärntner LGBl. Nr. 93/2021), 2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Steiermärkisches LGBl. Nr. 113/2021), Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Wiener LGBl. Nr. 66/2021).

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen
  1. 1.1. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen. Rechtsgrundlage der Abänderung dieser Richtlinien ist § 3 Abs. 2 COFAG-NoAG, BGBl. I Nr. 86/2024. Demnach ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung des COFAG-NoAG zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach dem COFAG-NoAG obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
  2. 1.2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen regeln (i) die Überprüfung der Beihilfen in Bezug auf den jeweiligen Unternehmensverbund (Punkt 1.5), (ii) die Umwidmung von Beihilfen, die einem Antragsteller in Überschreitung einer Obergrenze (Punkt 1.6) gewährt wurden oder nach den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) auf Grund eines gestellten Antrags zustehen, aber nicht gewährt wurden, weil dies in Überschreitung zumindest einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde, (iii) die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen (Punkt 1.8), wenn eine Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes bereits überschritten wurde oder die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanzielle Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde. Dadurch soll die beihilfenrechtliche Konformität bereits beantragter oder gewährter finanzieller Maßnahmen unter den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) („finanzielle Maßnahmen“) sichergestellt werden, die durch diese Richtlinien umgewidmet werden können.
  3. 1.3. Folgende auf Grundlage von § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, idF BGBl. I Nr. 228/2021, per Verordnung erlassene Richtlinien („maßgebende Richtlinien“) sind für diese Richtlinien maßgebend:
  1. VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021
  2. VO Ausfallsbonus II, BGBl. II Nr. 342/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021
  3. VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022 („RL Ausfallsbonus III“)
  4. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 503/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021
  5. 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 567/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021
  6. VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl. II Nr. 71/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021
  7. VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2022
  1. VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 568/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2022
  2. VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 343/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2022
  3. VO Verlustersatz III, BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022 („RL Verlustersatz III“)
  1. 1.4. Auf Grundlage dieser Richtlinien können nur Beihilfen gewährt werden, die bereits nach den maßgebenden Richtlinien beantragt wurden und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Zusätzliche Beihilfen können auf Grundlage dieser Richtlinien weder beantragt noch gewährt werden und sind daher ausgeschlossen.
  2. 1.5. Ein Unternehmensverbund sind die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich („Unternehmensverbund“).
  3. 1.6. Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine „Obergrenze“) nicht überschreiten.
  4. 1.7. Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4
  1. eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz),
  2. eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder
  3. eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 („De-minimis-VO 2024“), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 („De-minimis-VO Landwirtschaft“), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 („De-minimis-VO Fischerei“) oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 („De-minimis-VO DAWI 2024“) nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe)
  1. 1.8. In Bezug auf Spätanträge („Spätanträge“) gemäß Punkt 1.2 der VO betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen, BGBl. II Nr. 435/2023, („Spätantragsrichtlinien“) kann gemäß Punkt 1.7 der Spätantragsrichtlinien ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden, als die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vorliegt oder die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanziellen Maßnahme in Überschreitung einer solchen Obergrenze erfolgen würde. Im Rahmen des Umwidmungsantrags kann ein Antrag gestellt werden, Beihilfebeträge, die einem Unternehmen des Unternehmensverbunds aufgrund eines Spätantrags und nach Maßgabe der RL Verlustersatz III oder der RL Ausfallsbonus III zustehen oder gewährt wurden, aber nicht in den Anwendungsbereich der Spätantragsrichtlinien fallen, nach diesen Richtlinien umzuwidmen. Auf Ergänzungs- und Umwidmungsanträge zu Spätanträgen sind die Spätantragsrichtlinien sinngemäß anzuwenden.
  2. 1.9. Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 AGVO befand. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten („UiS“) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und in Übereinstimmung mit den maßgebenden Richtlinien erfolgt sind (etwa Zuschüsse der Gesellschafter), noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, kann dennoch eine De-minimis Beihilfe nach Punkt 7 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann ein Schadensausgleich nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De-minimis-VO 2024 300.000 EUR. Im Anwendungsbereich der De-minimis VO-Landwirtschaft beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000, im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-VO DAWI 2024 750.000 EUR.
  3. 1.10. Der Schadensausgleich gemäß Punkt 6 wurde von der Europäischen Kommission als eigenständige Beihilfenregelung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV unter der Beihilfennummer SA.108173 mit Entscheidung vom 10. August 2023 genehmigt.
  4. 1.11. Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme kann nicht erfolgen, wenn in Bezug auf eine andere Beihilfe, die dem Unternehmensverbund durch die öffentliche Hand gewährt wurde, durch Organe der Europäischen Union deren Rechtswidrigkeit im Einzelfall festgestellt und eine Rückforderung verlangt wurde. Dies solange, bis der Unternehmensverbund den durch die rechtswidrige andere Beihilfe erhaltenen Vorteil vollständig inklusive Zinsen zurückgezahlt oder gerichtlich hinterlegt hat.
  1. 2. Zuständige Förderstelle
  1. 2.1. Die Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der maßgebenden Richtlinien gemäß Punkt 1.3 erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl. I Nr. 86/2024 durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
  2. 2.2. Die Förderstelle hat nach Maßgabe dieser Richtlinien folgende Leistungen für finanzielle Maßnahmen zu erbringen:
  1. 2.2.1. Überprüfung von finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenzen im Unternehmensverbund des jeweiligen Empfängers („Beihilfenempfänger“) samt Feststellung allfälliger Überschreitungsbeträge (wie in Punkt 3.3 definiert);
  2. 2.2.2. Umwidmung von finanziellen Maßnahmen, soweit der Überschreitungsbetrag (gewährte Beträge und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beträge) durch (i) maßgebende Verluste gemäß Punkt 5 oder (ii) einen Schadensausgleichsbetrag gemäß Punkt 6 oder (iii) im De-minimis-Rahmen gemäß Punkt 7 gedeckt ist;
  3. 2.2.3. Umwidmung von finanziellen Maßnahmen, die gemäß Punkt 1.8 auf Grund eines Ergänzungsantrags oder eines Umwidmungsantrags in analoger Anwendung der Spätantragsrichtlinien zusammen mit einem Umwidmungsantrag nach diesen Richtlinien gestellt werden
  1. 2.3. Definitionen:
  1. a. Haftungen, deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet, im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens übernommen wurden;
  2. b. Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden;
  3. c. ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft, der auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens gewährt wurde;
  4. d. Zahlungen gemäß den Richtlinien der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für einen Schutzschirm für Veranstaltungen, die auf Basis der Abschnitte 3.1 oder 3.12 des Befristeten Rahmens geleistet wurden, sowie
  5. e. Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens geleistet wurden.
  1. 3. Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags
  1. 3.1. Beihilfenempfänger sind verpflichtet zu überprüfen, ob sie einem Unternehmensverbund angehören, und wenn dies der Fall ist, ob im Unternehmensverbund, dem sie als verbundenes Unternehmen angehören, eine Obergrenze überschritten wurde. Im Falle einer Überschreitung oder des Verdachts einer solchen hat ein Beihilfenempfänger dies der Förderstelle samt dem errechneten Überschreitungsbetrag unverzüglich mitzuteilen.
  2. 3.2. Besteht bei einem Beihilfenempfänger der Verdacht, dass eine Obergrenze im Unternehmensverbund, dem der Beihilfenempfänger als verbundenes Unternehmen angehört, überschritten wurde, hat die Förderstelle den betroffenen Beihilfenempfänger aufzufordern, die Informationen gemäß Punkt 3.4 bereitzustellen. Die Förderstelle hat auf Basis der bereitgestellten Informationen (i) den Gesamtbeihilfenbetrag sowie, soweit anwendbar, (ii) die überschreitenden Beihilfen und (iii) den Überschreitungsbetrag gemäß Punkt 3.3 zu ermitteln.
  3. 3.3. Definitionen:
  1. 3.3.1. Gesamtbeihilfenbetrag: Summe der Beträge, die als finanzielle Maßnahmen und als Drittbeihilfen in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden.
  2. 3.3.2. Überschreitende Beihilfen: Finanzielle Maßnahmen und Drittbeihilfen, die in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden. Maßgebend ist der Auszahlungszeitpunkt der jeweiligen finanziellen Maßnahme oder Drittbeihilfe. Haftungen sind bei der Ermittlung der Überschreitung einer Obergrenze insoweit zu berücksichtigen, als deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet.
  3. 3.3.3. Überschreitungsbetrag: Summe der Beträge, die als überschreitende Beihilfen in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden.
  1. 3.4. Die betroffenen Beihilfenempfänger haben auf Aufforderung der Förderstelle entsprechend Punkt 3.2 insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
  1. 3.4.1. Informationen zur Ermittlung des Unternehmensverbunds,
  2. 3.4.2. Informationen zu Drittbeihilfen im Unternehmensverbund,
  3. 3.4.3. sonstige Informationen, die in Zusammenhang mit einer allfälligen Überschreitung von Obergrenzen stehen oder die für die Förderstelle zur Ermittlung des Gesamtbeihilfenbetrags sowie, soweit anwendbar, der überschreitenden Beihilfen und des Überschreitungsbetrags nützlich erscheinen.
  1. 3.5. Liegt auf Basis der gemäß Punkt 3.4 zur Verfügung gestellten Informationen eine Überschreitung von Obergrenzen vor, hat die Förderstelle die betroffenen Beihilfenempfänger (i) binnen angemessener Frist aufzufordern, einvernehmlich ein Unternehmen des Unternehmensverbunds als Adressat des Unternehmensverbunds namhaft zu machen, und (ii) einzuladen, dass dieser Adressat des Unternehmensverbunds binnen angemessener Frist einen Antrag auf Umwidmung nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz) oder nach Punkt 6 (Schadensausgleich) oder nach Punkt 7 (De-minimis-Beihilfe) stellt.
  1. 4. Umwidmungen bei Überschreiten von Obergrenzen
  1. 4.1. Die Förderstelle hat finanzielle Maßnahmen, die einem Antragsteller in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf einen Unternehmensverbund gewährt wurden oder auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehen, aber nicht gewährt wurden, auf Grundlage eines Umwidmungsantrags nach Maßgabe dieser Richtlinien umzuwidmen. Der Höchstbetrag für eine Umwidmung in einen Verlustersatz nach Punkt 5 entspricht dem Verlustersatzbetrag (Punkt 5.2.5). Der Höchstbetrag für eine Umwidmung in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 entspricht dem Schadensausgleichsbetrag (Punkt 6.3.4). Der Höchstbetrag für eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 7 entspricht dem De-minimis-Rahmen (Punkt 7.2.1).
  2. 4.2. Der Verlustersatzbetrag, der Schadensausgleichsbetrag und der De-minimis-Rahmen abzüglich Beihilfen, die für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden, bilden den finanziellen Rahmen, der einem Antragsteller für Umwidmungen finanzieller Maßnahmen nach diesen Richtlinien zur Verfügung steht.
  3. 4.3. Antragsberechtigt für eine Umwidmung nach Punkt 5 ist ausschließlich der gemäß Punkt 3.5 namhaft gemachte Adressat, sofern zumindest ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei der Förderstelle einen Antrag auf einen Verlustersatz gestellt hat und (i) die finanzielle Maßnahme gewährt wurde oder (ii) ein Antrag über die finanzielle Maßnahme noch anhängig ist.
  4. 4.4. Antragsberechtigt für eine Umwidmung nach Punkt 6 oder Punkt 7 ist ausschließlich der gemäß Punkt 3.5 namhaft gemachte Adressat, sofern zumindest ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei der Förderstelle einen Antrag auf finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 oder Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens gestellt hat und (i) die finanzielle Maßnahme gewährt wurde oder (ii) ein Antrag über die finanzielle Maßnahme noch anhängig ist. Es ist zulässig, Anträge auf Umwidmung nach Punkt 5, Punkt 6 und Punkt 7 zu stellen, wobei sicherzustellen ist, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
  5. 4.5. Eine Umwidmung nach Punkt 6 erfolgt nur, wenn und soweit feststeht, dass eine Umwidmung nach Punkt 5 nicht möglich ist, etwa weil kein Antrag nach den RL Verlustersatz gestellt wurde, keine maßgebenden Verluste gemäß Punkt 5 vorliegen oder der Überschreitungsbetrag (gewährte Beträge und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beträge) im Verlustersatzbetrag (Punkt 5.2.5) nicht gedeckt ist. Eine Umwidmung nach Punkt 7 erfolgt nur, wenn und soweit feststeht, dass Umwidmungen nach Punkt 5 oder Punkt 6 nicht möglich sind.
  6. 4.6. Der Antragsteller hat im Umwidmungsantrag insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
  1. 4.6.1. zur Ermittlung der maßgebenden Verluste nach Punkt 5 die Bestimmung eines Betrachtungszeitraums oder mehrerer Betrachtungszeiträume nach Punkt 5; die Höhe der maßgebenden Verluste nach Punkt 5, jeweils für die Betrachtungszeiträume nach Punkt 5; den auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelten Verlustersatzbetrag nach Punkt 5; diese Informationen sind durch eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters basierend auf ausreichenden Buchhaltungsunterlagen zu bestätigen; Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter haben die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision zu vermeiden;
  2. 4.6.2. zur Ermittlung des maßgebenden Schadens nach Punkt 6 die Bestimmung (i) eines geschädigten Unternehmens oder mehrerer geschädigter Unternehmen seines Unternehmensverbunds und (ii) eines Betrachtungszeitraums oder mehrerer Betrachtungszeiträume nach Punkt 6; die Höhe des Schadens nach Punkt 6, jeweils für die bestimmten Unternehmen und Betrachtungszeiträume nach Punkt 6; den auf dieser Berechnungsgrundlage ermittelten maßgebenden Schaden nach Punkt 6 und Schadensausgleichsbetrag nach Punkt 6; diese Informationen sind durch eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters basierend auf ausreichenden Buchhaltungsunterlagen zu bestätigen; Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter haben die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision zu vermeiden;
  3. 4.6.3. zur Ermittlung des De-minimis-Rahmens nach Punkt 7 jene Beihilfen, die der Unternehmensverbund auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO im jeweiligen Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 7.2.2 von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat, und den für den Antragsteller maßgebenden De-minimis-Rahmen nach Punkt 7;
  4. 4.6.4. die Erklärung aller Beihilfenempfänger, aller Spätantragsteller und aller nach Punkt 4.6.2 bestimmten Unternehmen des Unternehmensverbunds (i) dem Umwidmungsantrag beizutreten, (ii) (soweit anwendbar) einer Änderung ihrer Förderverträge mit der COFAG durch eine Umwidmung finanzieller Maßnahmen nach diesen Richtlinien zuzustimmen, (iii) zur Richtigkeit und Vollständigkeit der sie betreffenden Informationen gemäß Punkt 4.6.1 bis 4.6.3 und (iv) zu den Bestätigungen gemäß Punkt 9.1 und den Verpflichtungen gemäß Punkt 9.2;
  5. 4.6.5. Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten von Unternehmen im Unternehmensverbund betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19;
  6. 4.6.6. die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters, dass er bei der Erstellung der Bestätigung gemäß Punkt 4.6.1 und 4.6.2 unter Wahrung der berufsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Auftragsdurchführung erklären kann, dass ihm – ohne diesbezüglich eine über den Auftrag nach Punkt 4.6.1 und 4.6.2 hinausgehende Untersuchung oder Prüfung vorgenommen zu haben – nicht zur Kenntnis gelangt ist, dass der Umwidmungsantrag falsche Angaben enthält oder im Umwidmungsantrag wesentliche Tatsachen nicht enthalten sind; Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 erstellen dürfen; Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter haben die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen zu wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision zu vermeiden;
  7. 4.6.7. sämtliche sonstigen Informationen, die in Zusammenhang mit der Umwidmung von Beihilfen relevant sind und die die Förderstelle im oder außerhalb des Umwidmungsantrags noch anfordert.
  1. 4.7. Zu einem aufrechten Spätantrag, den ein Unternehmen des Unternehmensverbunds bei bestehender Überschreitung einer Obergrenze gestellt hat oder mit dessen Stattgabe eine Obergrenze überschritten würde, kann der Antragsteller im Rahmen des Umwidmungsantrags den Antrag stellen, jenen Betrag, der im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt wurde und nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre oder zugesprochen wurde, nach Maßgabe dieser Richtlinien umzuwidmen.
  2. 4.8. Der Umwidmungsantrag ist durch einen schriftlich bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen. Der Antragsteller hat dem einbringenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass die Bestätigungen gemäß Punkt 9.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 9.2 zutreffen.
  3. 4.9. Endet die Laufzeit einer Haftung im Sinne des Punkt 2.3.a vor oder am 30. Juni 2022 und führt dies dazu, dass zum 30. Juni 2022 eine Gewährung von finanziellen Maßnahmen ohne Überschreitung einer Obergrenze möglich wäre, so hat dies die Förderstelle zu berücksichtigen.
  4. 4.10. Die Umwidmung ist folgendermaßen durchzuführen, wobei sicherzustellen ist, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist:
  1. 4.10.1. Zuerst hat eine Umwidmung nach Punkt 5 zu erfolgen. Finanzielle Maßnahmen, soweit diese überschreitende Beihilfen (gewährte und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beihilfen) sind, sind bis zur Höhe des Verlustersatzbetrags in einen Verlustersatz umzuwidmen.
  2. 4.10.2. Danach oder, wenn eine Umwidmung nach Punkt 5 nicht möglich ist, hat eine Umwidmung nach Punkt 6 zu erfolgen. Finanzielle Maßnahmen, soweit diese überschreitende Beihilfen (gewährte und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beihilfen) sind und noch nicht nach Punkt 4.10.1. umgewidmet wurden, sind bis zur Höhe des Schadensausgleichsbetrags, reduziert um jenen Betrag derselben beihilfefähigen Kosten, auf den ein Anspruch auf einen Verlustersatz nach Punkt 5 besteht, umzuwidmen.
  3. 4.10.3. Eine Umwidmung nach Punkt 7 kann nach Maßgabe des Umwidmungsantrags bis zur Höhe des De-minimis-Rahmens in eine De-minimis-Beihilfe erfolgen.
  1. 4.11. Soweit finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien umgewidmet sind, ist die Überschreitung der jeweiligen Obergrenze durch den Unternehmensverbund geheilt.
  2. 4.12. Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig.
  1. 5. Umwidmung in einen Verlustersatz
  1. 5.1. Eine Umwidmung in einen Verlustersatz kann für Zwecke der Umwidmung bei Überschreiten von Obergrenzen beantragt werden. Auf die Berechnung des Beihilfenbetrags für eine Umwidmung in einen Verlustersatz sind, sofern in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist, die RL Verlustersatz sinngemäß anzuwenden.
  2. 5.2. Definitionen:
  1. 5.2.1. Verluste: Die Verluste werden auf der Ebene des Unternehmensverbunds in Bezug auf einen Betrachtungszeitraum oder mehrere Betrachtungszeiträume nach Punkt 5 ermittelt und entsprechen dem gemäß Punkt 4.2 RL Verlustersatz ermittelten Verlust im Vergleich zum Ergebnis, das im entsprechenden Zeitraum des Vergleichszeitraums erzielt wurde. Aufwendungen und Erträge zwischen den in den Unternehmensverbund einbezogenen Unternehmen sind zu eliminieren. Der so ermittelte Verlust ist um sämtliche im Unternehmensverbund aus finanziellen Maßnahmen und Drittbeihilfen erhaltene Beihilfebeträge zu bereinigen, die dem Betrachtungszeitraum oder den Betrachtungszeiträumen nach Punkt 5 zuzuordnen sind.
  2. 5.2.2. Maßgebende Verluste: Von den gemäß diesen Richtlinien in einem Unternehmensverbund ermittelten Verlusten sind jene finanziellen Maßnahmen und Drittbeihilfen abzuziehen, die in Bezug auf den gewählten Betrachtungszeitraum oder die gewählten Betrachtungszeiträume nach Punkt 5 nicht in Überschreitung einer Obergrenze angefallen sind oder diese Betrachtungszeiträume betreffen. 70% (90% bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO) der so ermittelten Summe bildet den maßgebenden Verlust. Ein maßgebender Verlust besteht nur, wenn im Unternehmensverbund im Betrachtungszeitraum oder in den Betrachtungszeiträumen nach Punkt 5 ein Mindestumsatzrückgang (wie in den RL Verlustersatz für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vorgesehen) im Vergleich zu den entsprechenden Monaten des Vergleichszeitraums vorliegt.
  3. 5.2.3. Betrachtungszeitraum nach Punkt 5: Ein Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 31. März 2022. Es können mehrere Betrachtungszeiträume nach Punkt 5 gewählt werden. Betrachtungszeiträume nach Punkt 5 haben den in den RL Verlustersatz jeweils vorgesehenen Betrachtungszeiträumen zu entsprechen. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum nach Punkt 5 ist der Zeitraum von 16. September 2020 bis 30. September 2020. Alle anderen Betrachtungszeiträume haben mit einem Monatsersten zu beginnen und mit einem Monatsletzten zu enden. Die gewählten Betrachtungszeiträume nach Punkt 5 müssen nicht zusammenhängen, zeitliche Lücken zwischen den gewählten Betrachtungszeiträumen nach Punkt 5 sind zulässig.
  4. 5.2.4. Vergleichszeitraum: Ein entsprechender Zeitraum im Jahr 2019.
  5. 5.2.5. Verlustersatzbetrag: Der Verlustersatzbetrag entspricht den maßgebenden Verlusten begrenzt (i) mit der Höhe des Überschreitungsbetrags (gewährte Beträge und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beträge) und (ii) mit dem Differenzbetrag zwischen 12 Mio. EUR und der Summe der dem Unternehmensverbund gewährten Beihilfen nach den RL Verlustersatz oder anderen Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens, soweit dieser Differenzbetrag positiv ist; ist der Differenzbetrag negativ, erfolgt keine Umwidmung nach Punkt 5.
  1. 5.3. Auf Grundlage der Verluste, die für den Unternehmensverbund ermittelt wurden, hat der Antragsteller die maßgebenden Verluste sowie den Verlustersatzbetrag in Bezug auf den Unternehmensverbund zu berechnen und im Umwidmungsantrag anzugeben. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
  2. 5.4. Für die Berechnung des Mindestumsatzrückgangs (wie in den RL Verlustersatz für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vorgesehen) sind die Umsätze im Unternehmensverbund im Betrachtungszeitraum oder in den Betrachtungszeiträumen nach Punkt 5 sowie die Umsätze in den entsprechenden Monaten des Vergleichszeitraums maßgebend. Umsätze in mehreren Betrachtungszeiträumen und in den entsprechenden Monaten des Vergleichszeitraums sind jeweils zu addieren. §§ 256ff UGB sind auf den Unternehmensverbund sinngemäß anzuwenden. Der Umsatzrückgang entspricht der Differenz aus der Summe der Umsätze im Betrachtungszeitraum oder in den Betrachtungszeiträumen nach Punkt 5 und der Summe der Umsätze in den entsprechenden Monaten des Vergleichszeitraums.
  1. 6. Schadensausgleich
  1. 6.1. Ein Schadensausgleich kann zum Zweck der Umwidmung bei Überschreitung von Obergrenzen beantragt werden.
  2. 6.2. Der Schaden wird auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und nicht eines allfällig bestehenden Unternehmensverbunds ermittelt.
  3. 6.3. Definitionen:
  1. 6.3.1. Schaden: Schaden ist die Differenz des in einem Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses im Vergleich zum Ergebnis, das im entsprechenden Zeitraum des Vergleichszeitraums erzielt wurde, sofern die Differenz negativ ist (Fehlbetrag) unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
  1. a. Das Ergebnis (für einen Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 und für einen Vergleichszeitraum) ist im Sinne der Ermittlung des Verlusts nach Punkt 4.2 RL Verlustersatz zu ermitteln. Zur Ermittlung des Schadens ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, die von einer Lockdown-Maßnahme betroffen ist.
  2. b. Das für einen Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 ermittelte Ergebnis ist um sämtliche finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und Drittbeihilfen (außer Garantien) (schadenserhöhend) zu bereinigen, die diesem Zeitraum zuzuordnen sind.
  3. c. Nicht Teil des Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Zeitraum März 2020 bis März 2022 aufgrund der Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen). Das Ergebnis des Vergleichszeitraums unterliegt daher einem pauschalen Abschlag von 5%, außer es wird ein höherer pauschaler Abschlag angesetzt, um sektorale Besonderheiten zu berücksichtigen. Übersteigt der beantragte Schadensausgleichsbetrag im Durchschnitt den Betrag von 4 Mio. EUR pro Monat, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu überprüfen, ob sektorale Besonderheiten bestehen und ein höherer Abschlag anzusetzen ist. Ist eine Einzelfallprüfung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich, können pauschal 20% als Abschlag angesetzt werden. In Bezug auf Beförderungsunternehmen, wie Eisenbahnunternehmen, Luftfahrtunternehmen und Linienverkehrsunternehmen, ist eine Einzelfallprüfung (insbesondere unter Beurteilung der einzelnen Routen) durchzuführen.
  4. d. Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und diese deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten oder verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass nur die von der Lockdown-Maßnahme betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, darf kein Vorteil für den Fall gezogen werden, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
  5. e. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf die Betroffenheit von einer Lockdown-Maßnahme zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
  1. 6.3.2. Vergleichszeitraum: Ein entsprechender Zeitraum im Jahr 2019.
  2. 6.3.3. Maßgebender Schaden: Summe der gemäß Punkt 6.3.1 ermittelten Schäden der einzelnen Unternehmen in einem Unternehmensverbund abzüglich sämtlicher im Unternehmensverbund erhaltener finanzieller Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, idF BGBl. I Nr. 228/2021, und Drittbeihilfen (außer Garantien), die nicht in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf den Unternehmensverbund gewährt wurden oder zu gewähren wären.
  3. 6.3.4. Schadensausgleichsbetrag: Der Schadensausgleichsbetrag entspricht dem maßgebenden Schaden, begrenzt mit der Höhe des Überschreitungsbetrags (gewährte Beträge und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehenden Beträge). Erzielt der Unternehmensverbund, dem ein Schaden zuzurechnen ist, in jenem Wirtschaftsjahr einen Jahresüberschuss, in welches zur Gänze der Betrachtungszeitraum für eine Beihilfe nach Punkt 1.3 fällt, so ist vom Schadenausgleichsbetrag ein Betrag von 10% des ermittelten Jahresüberschusses in Abzug zu bringen. Übersteigt dieser Jahresüberschuss jenen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 6.3.2, ist vom Schadenausgleichsbetrag ein Betrag von 15% des ermittelten Jahresüberschusses in Abzug zu bringen. Ist der maßgebende Schaden mehreren Wirtschaftsjahren zuzurechnen, ist der Schadensausgleichbetrag in jenen Zeiträumen entsprechend zu kürzen, in denen ein Jahresüberschuss entstanden ist.
  4. 6.3.5. Betrachtungszeitraumnach Punkt 6: Ein Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. März 2022, in dem Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen waren („Betroffenheit“). Ein Betrachtungszeitraum nach Punkt 6 ist auf den Tag genau festzulegen. Es können mehrere Betrachtungszeiträume gewählt werden. Betrachtungszeiträume müssen nicht zusammenhängen, zeitliche Lücken zwischen den gewählten Betrachtungszeiträumen sind zulässig.
  5. 6.3.6. Betroffenheit: Eine Betroffenheit liegt in folgenden Fällen vor:
  1. a. Eine Lockdown-Maßnahme führte (de iure oder de facto) zur Einstellung des Geschäftsbetriebs, der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines konkreten abtrennbaren Teils der Tätigkeit (direkt betroffen).
  2. b. Das Unternehmen erzielte nachweislich und regelmäßig mindestens 80% der Umsätze mit direkt von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen (indirekt betroffen).
  3. c. Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr haben Reisebüros, Reiseveranstalter oder Seilbahnunternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% im Vergleich zum entsprechenden Vergleichszeitraum erlitten. Antragsteller müssen bestätigen und auf Verlangen nachweisen, dass für Destinationen, denen sich der geltend gemachte Schaden zuordnen lässt, Lockdown-Maßnahmen, Reiseverbote oder Reisewarnungen bestanden.
  1. 6.4. Bei der Schadensermittlung muss die Situation des gesamten Unternehmensverbunds nicht berücksichtigt werden.
  2. 6.5. Auf Grundlage des Schadens, der für jedes gewählte einzelne Unternehmen des Unternehmensverbunds ermittelt wurde, hat der Antragsteller den maßgebenden Schaden sowie den Schadensausgleichsbetrag in Bezug auf den Unternehmensverbund zu berechnen und im Antrag anzugeben.
  3. 6.6. Die Randnummer 328 erster Satz der Mitteilung der Europäischen Kommission „Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten“ (2022/C 485/01) sowie die Randnummer 147 erster Satz der Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor“ (2023/C 107/01), wonach die Beihilferegelung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt werden muss und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen, sind anzuwenden.
  1. 7. De-minimis-Beihilfe
  1. 7.1. Eine De-minimis-Beihilfe kann für Zwecke der Umwidmung bei Überschreiten von Obergrenzen beantragt werden.
  2. 7.2. Definitionen:
  1. 7.2.1. De-minimis-Rahmen: Differenzbetrag zwischen (i) 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze gemäß De-minimis-VO 2024), (ii) 30.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Fischerei), (iii) 20.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Landwirtschaft) oder (iv) 750.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO DAWI 2024) (jeweils Minuend) und dem Gesamtbetrag jener Beihilfen, die der Unternehmensverbund auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO im Betrachtungszeitraum von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat (Subtrahend); ist der Wert der Differenz positiv bildet dieser den De-minimis-Rahmen.
  2. 7.2.2. Betrachtungszeitraum: bei Beantragung einer De-minimis-Beihilfe sind jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO in den vergangenen drei Jahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat, wobei es sich um einen rollierenden Zeitraum handelt; wird eine De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-VO Landwirtschaft oder der De-minimis-VO Fischerei beantragt, so sind jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis dieser De-minimis VO in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat.
  1. 8. Rückzahlung
  1. 8.1. Beihilfenempfänger haben rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen. Das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG) wird nach Entscheidung der Förderstelle über den Umwidmungsantrag gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, insbesondere, wenn oder soweit kein Umwidmungsbetrag festgestellt werden konnte. .
  2. 8.2. Auf Verlangen der Förderstelle haben Beihilfenempfänger sowie verbundene Unternehmen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen (etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorzulegen, insbesondere zum Thema, wem in einem Unternehmensverbund der wirtschaftliche Vorteil (tatsächlicher Nutzen) der gewährten Beihilfe zuteilwurde (gemäß Mitteilung der Kommission, Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen, ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1-23, RN 83ff).
  3. 8.3. Die Rückzahlungsbeträge und der Rückerstattungsanspruch nach Punkt 8.1 bestehen aus der betroffenen finanziellen Maßnahme und der Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäß § 16 COFAG-NoAG.
  1. 9. Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung
  1. 9.1. Der Antragssteller hat im jeweiligen Umwidmungsantrag insbesondere zu bestätigen, dass:
  1. 9.1.1. Verluste oder Schäden im Unternehmensverbund nicht durch Versicherungen, Zahlungen aus Gerichts- oder Schiedsverfahren oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden;
  2. 9.1.2. Verluste oder Schäden im Unternehmensverbund nicht bereits im Förderprogramm eines anderen EU-Mitgliedstaats berücksichtigt wurden;
  3. 9.1.3. die Erfassung der gewährten Beihilfen in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis genommen wird;
  4. 9.1.4. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere §§ 146ff (Betrug) und § 153b StGB (Fördermissbrauch) führen können;
  5. 9.1.5. die maßgebenden Verluste nach Punkt 5 bzw. der maßgebende Schaden nach Punkt 6 ausschließlich durch die COVID-19-Krise und nicht selbst verursacht wurde, schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt sowie unternehmerische Entscheidungen mit der gebotenen unternehmerischen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit geltendem Recht getroffen wurden;
  6. 9.1.6. nach Entscheidung der Förderstelle über den Antrag keine weiteren Umwidmungsanträge oder Ergänzungsanträge gestellt werden können;
  7. 9.1.7. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen eines Antragstellers, eines Beihilfenempfängers und eines nach Punkt 4.6.2 bestimmten Unternehmens beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dieser Unternehmen so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2024, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden. Die Bestimmungen betreffend die Vergütung innerhalb des Unternehmens in den anderen maßgebenden Richtlinien bleiben unberührt; und
  8. 9.1.8. über den Antragsteller, einen Beihilfenempfänger, einen Spätantragsteller und ein nach Punkt 4.6.2 bestimmtes Unternehmen oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im jeweiligen Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.
  1. 9.2. Der Antragsteller hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
  1. 9.2.1. die Entnahmen des Inhabers eines Antragstellers, eines Beihilfenempfängers, eines Spätantragstellers und eines nach Punkt 4.6.2 bestimmten Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher einer Umwidmung oder Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2024 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2025 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Die Bestimmungen betreffend Gewinnausschüttungen und Rückkauf eigener Aktien in anderen maßgebenden Richtlinien bleiben unberührt;
  2. 9.2.2. sofern das Unternehmen zum Stichtag 30. Juni 2024 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat, nach Kundmachung dieser Richtlinie von der Kündigung von mehr als 3% der Mitarbeiter bis 31. Dezember 2024 Abstand zu nehmen, sofern nicht Entlassungsgründe im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921 oder der Gewerbeordnung (GewO), RGBl. Nr. 227/1859, vorliegen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der Förderstelle umgehend zu übermitteln;
  3. 9.2.3. der Förderstelle oder einem anderen von dieser Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Antrag erforderlich erscheinen;
  4. 9.2.4. die für die Ermittlung des Verlustes und Schadens maßgeblichen Unterlagen, Belege und sonstigen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren;
  5. 9.2.5. der Förderstelle oder einem anderen von dieser Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege von Beihilfenempfängern, Spätantragstellern und nach Punkt 4.6.2 bestimmten Unternehmen einzuräumen;
  6. 9.2.6. sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) vom 27. April 2016 vorliegen;
  7. 9.2.7. etwaige umgewidmete Beträge in den Fällen des Punkts 8.1 zurückzuzahlen;
  8. 9.2.8. finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen, soweit diese nicht dem Beihilfenrecht entsprechen, insbesondere wenn Obergrenzen überschritten werden oder der De-minimis-Beihilfenbetrag den De-minimis-Rahmen im Betrachtungszeitraum übersteigt;
  9. 9.2.9. Änderungen der für den Antrag maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der Förderstelle schriftlich bekannt zu geben; und
  10. 9.2.10. die Förderstelle über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 9.1.8 zu informieren und den Umwidmungs- bzw. Beihilfenbetrag aliquot für jene Tage der Betrachtungszeiträume, an denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde, der Förderstelle zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Tag ergibt sich aus der Gesamtsumme des Umwidmungs- bzw. Beihilfenbetrags, dividiert durch die Summe der Tage der gewählten Betrachtungszeiträume.
  1. 9.3. Der Umwidmungsantrag ist bei der Förderstelle zu stellen. Diese legt das Verfahren und die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge fest. Die Gewährung sowie die Umwidmung einer Beihilfe setzen keinen schriftlichen Fördervertrag oder Umwidmungsvertrag voraus.
  1. 10. Entscheidung über Anträge
  1. 10.1. Die Förderstelle entscheidet über die eingereichten Anträge gemäß den internen Zuständigkeitsregeln.
  2. 10.2. Die Förderstelle hat die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten mit ihrem Informations- und Datenbestand abzugleichen (Plausibilisierung).
  3. 10.3. Auf Verlangen der Förderstelle hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen (etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorzulegen.
  4. 10.4. Die Förderstelle entscheidet über die eingereichten Anträge auf Grundlage der Angaben im jeweiligen Antrag nach erfolgter Plausibilisierung gemäß Punkt 10.2. Die Förderstelle hat den Antragsteller über eine erfolgte Entscheidung schriftlich zu informieren. Bei Umwidmung einer finanziellen Maßnahme sind die betroffene finanzielle Maßnahme und der betroffene Beihilfenempfänger anzugeben.
  5. 10.5. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Förderstelle ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
  6. 10.6. Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Förderstelle und dem Antragsteller vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag). Der Umwidmungsvertrag kommt mit der Umwidmungs-Mitteilung der Förderstelle an den Antragsteller gemäß Punkt 10.4 zweiter Satz, zustande. Mit Abschluss des Umwidmungsvertrags sind die betroffenen finanziellen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien umgewidmet.
  7. 10.7. Die Gewährung einer Beihilfe wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Förderstelle und dem Antragsteller vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Gewährung eines Verlustersatzes nach Punkt 5, eines Schadensausgleichs nach Punkt 6 oder einer De-minimis-Beihilfe nach Punkt 7 (Fördervertrag). Die Auszahlung des Beihilfenbetrags an den Antragsteller durch die Förderstelle gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags.
  1. 11. Nachträgliche Prüfung
  1. 11.1. Eine nachträgliche Prüfung, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht, erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG durch das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG). Bei Umwidmungsbeträgen von zumindest 10 Mio. EUR sowie bei Umwidmungen zugunsten eines Unternehmensverbundes, der im betreffenden Wirtschaftsjahr Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von zumindest 40 Mio. EUR erzielt hat, ist eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Umwidmung in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, den die Umwidmung betrifft. Im Hinblick auf die übrigen Unternehmensverbünde sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Prüfung und Rückzahlung in den maßgebenden Richtlinien (etwa Punkt 8 der RL Verlustersatz) bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Die Überprüfung von Umwidmungen gemäß Punkt 4 dient insbesondere der Vermeidung von Überkompensationen.
  2. 11.2. Umgewidmete oder gewährte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen und das zuständige Finanzamt (§ 17 COFAG-NoAG) wird insoweit prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen oder die der Umwidmung oder Gewährung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Des Weiteren kann für umgewidmete oder gewährte Beträge ein Rückerstattungsanspruch entstehen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden. Rückzahlungen erfolgen in sinngemäßer Anwendung von Punkt 8, Rückerstattungsansprüche werden gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG geltend gemacht.
  3. 11.3. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  1. 12. Berichtspflicht der Förderstelle
  1. 13. Verarbeitung personenbezogener Daten

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Gesetzesnummer

20012614

Dokumentnummer

NOR40264944

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