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§ 56 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Sonderregelungen für den temporären CbCR‑Safe-Harbour

§ 56.

(1) Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von § 55 auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.

(2) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt § 55 nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des § 63 Abs. 1 gehalten werden.

(3) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 zuzurechnen sind, entsprechend dem § 63 oder § 64 zu kürzen.

(4) Für eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von § 55 Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit § 55 in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von § 66 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.
  2. 2. Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese § 55 nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch § 55 in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.

Schlagworte

Nettoverlust

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258688

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