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§ 63 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

8. Abschnitt

Sondervorschriften Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit

§ 63.

(1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, wenn,

  1. 1. der Gesellschafter für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres endet, steuerpflichtig ist und
  1. a) mit dem ihm zuzuordnenden Gewinn einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
  2. b) nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und anderer Einheiten der volltransparenten Struktur sowie der Steuern des Gesellschafters für den ihm zuzuordnenden Gewinn mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieses Gewinnes mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
  1. 2. der Gesellschafter eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
  2. 3. der Gesellschafter im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, und dieser
  1. a) eine staatliche Einheit,
  2. b) eine internationale Organisation,
  3. c) eine NonProfit-Organisation oder
  4. d) ein Pensionsfonds

(2) Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.

(3) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.

(4) Die vorangegangenen Absätze gelten auch für eine Betriebsstätte,

  1. 1. über die eine transparente Einheit gemäß Abs. 1 ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder
  2. 2. über die die Geschäftstätigkeit einer volltransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Einheit unmittelbar oder mittelbar über eine volltransparente Struktur gehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258695

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