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§ 64 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft

§ 64.

(1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Abs. 5) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch auf bis zu null, zu vermindern, wenn,

  1. 1. die Dividende beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der obersten Muttergesellschaft endet, der Besteuerung unterliegt und
  1. a) der Empfänger der Dividende mit dieser einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
  2. b) nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der Steuern, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieser Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
  1. 2. der Empfänger der Dividende eine natürliche Person und die erhaltene Dividende eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft ist, oder
  2. 3. der Empfänger der Dividende eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
  3. 4. der Dividendenempfänger im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und
  1. a) – eine staatliche Einheit,
  2. b) – eine internationale Organisation,
  3. c) – eine NonProfit-Organisation oder
  4. d) – ein Pensionsfonds, ausgenommen eine Pensionsfonds-Dienstleistungsgesellschaft,

(2) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß die erfassten Steuern, ausgenommen jene, für die der Dividendenabzug zulässig war, zu vermindern; insoweit ist auch der Mindeststeuer-Gewinn zusätzlich zu vermindern.

(3) Hält die oberste Muttergesellschaft eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, unmittelbar oder mittelbar über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, gelten die vorherigen Absätze auch für diese andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegene Geschäftseinheit, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.

(4) Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten als der Besteuerung beim Empfänger unterliegend, soweit diese Dividenden die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste des Empfängers der Dividenden abzugsfähig sind.

(5) Regelung für abzugsfähige Dividenden bezeichnet eine Steuerregelung, nach der die Gewinne einer Geschäftseinheit nur auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Gewinnen der Geschäftseinheit abgezogen oder ausgenommen werden, oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird. Dabei gilt als abzugsfähige Dividende

  1. 1. eine von den steuerpflichtigen Gewinnen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften ihres Belegenheitsstaates abzugsfähige Gewinnausschüttung oder
  2. 2. eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.

(6) Genossenschaft bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in ihrem Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, durch die eine steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258696

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