vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Ziele und Aufgaben

§ 2.

(1) Der FWIT‑Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:

  1. 1. die Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
  2. 2. die Stärkung des FTIStandortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,
  3. 3. die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,
  4. 4. die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,
  5. 5. die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,
  6. 6. die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie
  7. 7. die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.

(2) Dem FWIT‑Rat obliegen insbesondere

  1. 1. die Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen für den FTIPakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,
  3. 3. die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTIStrategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTIStrategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,
  4. 4. die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,
  5. 5. die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWITSystems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie
  6. 6. die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTENationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.

(3) Der FWIT‑Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Technologierat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252979

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte