vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Organisation Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

§ 1.

(1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT‑Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Der Sitz des FWIT‑Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT‑Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT‑Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Schlagworte

Forschungsrat, Wissenschaftsrat, Innovationsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252978

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte