Ausschreibung und Aufnahmen
§ 11.
(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012266
Dokumentnummer
NOR40252988
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