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§ 11 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Ausschreibung und Aufnahmen

§ 11.

(1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252988

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