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§ 10 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

2. Abschnitt

Personal Allgemeine Bestimmungen zum Personal

§ 10.

(1) Der FWIT‑Rat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.

(2) Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT‑Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(3) Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT‑Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT‑Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B‑GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT‑Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B‑GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B‑GlBG trifft.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252987

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