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§ 9 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Rechnungswesen und Berichte

§ 9.

(1) Im FWIT‑Rat ist unter der Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und in sinngemäßer Anwendung des dritten Buches des UGB ein kaufmännisches Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das

  1. 1. den Aufgaben des FWITRates entspricht und
  2. 2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 BHG 2013 sichert.

(2) Der FWIT‑Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnungen.

(3) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und dazu vom FWIT‑Rat jederzeit Unterlagen anzufordern. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT‑Rates von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.

(4) Der FWIT‑Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bis spätestens 30. Juni jeden Jahres

  1. 1. den durch den Aufsichtsrat genehmigten Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr,
  2. 2. einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie
  3. 3. den Corporate-Governance-Bericht

(5) Weiters hat der FWIT‑Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 vorzulegen.

(6) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine vom FWIT‑Rat unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein vom FWIT‑Rat unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Die Prüfung hat entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen.

Schlagworte

Kostenrechnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252986

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