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§ 3 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

§ 3.

(1) Die Organe des FWIT‑Rates sind

  1. 1. die Ratsversammlung,
  2. 2. der Aufsichtsrat und
  3. 3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT‑Rates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.

(3) Die Organe des FWIT‑Rates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.

(5) Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWIT‑Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWIT‑Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299f. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Forschungsrat, Wissenschaftsrat, Innovationsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252980

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