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§ 14 PrivHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 14.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.

(4) Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:

  1. 1. Die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
  2. 2. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
  3. 3. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
  4. 4. Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
  2. 2. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  3. 3. hinsichtlich der in §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
  4. 4. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in § 6 Abs. 2 vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(6) Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.

(7) § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 6, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(9) Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.

(10) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 3 Abs. 4 PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.

(11) § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 25 und 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 56 und 7 und Abs. 6, § 8 Abs. 4, 5 und 6, § 10a Abs. 3788a und 9, § 10b Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(13) Abweichend von Abs. 12 kommt § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. I 50/2024 für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.

(14) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.

(15) Die Veröffentlichung der Verträge gemäß § 8 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.

(16) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.

(17) § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.

(18) Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß § 10a Abs. 8 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.

(19) Änderungen in der Satzung, die aufgrund von § 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40261599