Gemeinsame Studienprogramme
§ 9.
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40237255
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