§ 1.
(1) Sofern die in § 2 angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 4 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.
(2) Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
- 1. die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
- 2. Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (§ 3 Abs. 2) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
- 3. täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß § 4 am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
- 4. die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
- 5. der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
- 6. an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010528
Dokumentnummer
NOR40210526
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