§ 3.
(1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.
(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechenden elektronischen Adressen bzw. die Faxnummern im Internet bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010528
Dokumentnummer
NOR40210528
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