vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 2.

Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  2. 2. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  3. 3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges;
  4. 4. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung;
  5. 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder prioritären Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint;
  6. 6. die beabsichtigte Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages, sofern eine Bekanntmachung auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010528

Dokumentnummer

NOR40210527

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte