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§ 4 Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 4.

(1) Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.

(3) Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(4) Sofern Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.

(5) Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.

(6) Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010528

Dokumentnummer

NOR40210529

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