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§ 6 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Datenmeldungen

§ 6.

(1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:

  1. 1. für den Rechnungskreis 1:
  1. a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
  2. b) § 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
  3. c) § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
  4. d) § 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  5. e) § 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  1. 2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
  1. a) § 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
  2. b) § 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
  1. 3. für den Rechnungskreis 3:
  1. a) Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
  2. b) § 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
  3. c) § 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
  4. d) § 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  5. e) § 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
  6. f) § 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
  1. 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie
  2. 5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40254021