Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)
§ 21a.
(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Gesetzesnummer
20009396
Dokumentnummer
NOR40265535
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