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§ 248 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Berichte an die FMA

§ 248.

(1) Bei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zu beachten: Diese Informationen haben

  1. 1. der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen;
  2. 2. zugänglich zu sein sowie in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent zu sein und
  3. 3. relevant, verlässlich und verständlich zu sein.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

  1. 1. den Jahresabschluss,
  2. 2. den Lagebericht,
  3. 2a. gegebenenfalls den nichtfinanziellen Bericht,
  4. 3. gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht,
  5. 4. den Bericht des Abschlussprüfers,
  6. 5. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses sowie
  7. 6. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 4 angeführten Berichtsteile.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

  1. 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrat bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte,
  2. 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie
  3. 3. den Nachweis der Veröffentlichung des Konzernabschlusses.

(4) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 2 unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

  1. 1. den Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
  2. 2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
  3. 3. den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung sowie
  4. 4. den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.

(5) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 3 unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:

  1. 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte sowie
  2. 2. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 246 Abs. 4.

(6) Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(7) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 bis 5 erstrecken.

(8) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung nach § 268, für die Gruppenaufsicht und für die Führung von Versicherungsstatistiken gemäß § 256 erforderlichen Informationen verlangen. Diese Informationen können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, Aufstellungen der Vermögenswerte gemäß § 144 Abs. 2 bewertet nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die Gruppenaufsicht einzubeziehenden Unternehmen, statistische Daten über das Unternehmen, die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen und bei Kompositversicherungsunternehmen Angaben zu den Bilanzposten in Hinblick auf deren Zuordnung zu einer Bilanzabteilung sowie in Hinblick auf Übertragungen zwischen den Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Informationen gemäß diesem Absatz zu erlassen und kann festsetzen, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind.

(9) Soweit gemäß Abs. 8 eine Meldung der Vermögenswerte zu unterjährigen Stichtagen vorgesehen ist, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vermögenswerte auch zu diesen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200696

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