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§ 247 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA Allgemeine Bestimmungen

§ 247.

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß § 248 Abs. 1 an die FMA zu meldenden Informationen zu erstellen und zu implementieren. Diese schriftlichen Leitlinien sind vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen.

(2) Die Übermittlung von Informationen gemäß § 248 Abs. 1 und 8 sowie § 249 und § 250 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus zu beachten.

(3) Dieser Paragraph und § 248 Abs. 1 gelten sinngemäß auf Gruppenebene für beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 unterliegen bzw. für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 unterliegen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169168

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