217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung - VU-MV)
Auf Grund des § 248 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Jahresmeldungen
§ 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
- 1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
- 2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
- 3. Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu § 1 definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes - CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,
- 4. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016,
- 5. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung,
- 6. Risikogewinne und -verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis,
- 7. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
- 8. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung,
- 9. Angaben zur Liquidität,
- 10. statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten,
- 11. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026,
- 12. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen
§ 2. Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen:
- 1. Meldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 12 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember,
- 2. Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1, 2, 5 und 9 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September,
- 3. Meldungen sowie Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu § 1 Z 9 zum Stichtag 31. Dezember.
Meldefristen
§ 3. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Form der Informationsübermittlung
§ 4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 und § 2 im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegenden Meldungen (MVVU), BGBl. II Nr. 89/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2010, zu erstatten.
Ettl Kumpfmüller
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