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§ 89 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (vgl. § 119 Abs. 4).

Kostenbestimmung

§ 89.

(1) Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 27. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 26 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

(8) Zweigstellen gemäß § 27 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG sind bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und

2. im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40243449