Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
§ 22.
Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 19 Z 1) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 11 sinngemäß.
Schlagworte
Urschrift
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157611
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)