vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausfertigung der Bescheide

§ 11.

§ 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157600

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)