Kosten
§ 12.
(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommissionen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommissionen erhalten eine Entschädigung. Diese wird je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger getragen.
(3) Die Kosten der paritätischen Schiedskommissionen einschließlich der Sachverständigengebühren sind je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157601
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