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§ 13 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen Rechtliche Stellung und Sitz

§ 13.

(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.

(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz

  1. 1. im Land Niederösterreich
  1. a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
  2. b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
  1. 2. für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
  2. 3. für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157602

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