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§ 9 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)

§ 9.

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.

(2) Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.

(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157598

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