Schlichtungsversuch
§ 8.
Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 7) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157597
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