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§ 21 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

§ 21.

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40219519

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