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§ 20 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zusammensetzung, Amtsdauer

§ 20.

(1) Die Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.

(3) Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Dachverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

(4) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 346 Abs. 3 ASVG).

(5) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40219518

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