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§ 22 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes

§ 22.

Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 19 Z 1) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 11 sinngemäß.

Schlagworte

Urschrift

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157611

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Stichworte