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§ 6 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gegenschrift

§ 6.

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu verfügen. Dieser/Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragstellerin/den Antragssteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der für die Antragstellerin/den Antragssteller bestimmten Gleichschrift an diese/diesen zu verfügen.

(2) Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157595

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