Einleitung des Verfahrens
§ 5.
(1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2) Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
(4) Die Geschäftsstelle (§ 4) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
Schlagworte
Urschrift
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157594
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