Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.
MSV 2010 § 0
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.12.2009
Abkürzung
MSV 2010
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 282/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0042 ]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge | |
ANHANG I | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen |
Vorbemerkung | Allgemeine Grundsätze |
Kapitel 1 | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen |
Kapitel 2 | Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen |
Kapitel 3 | Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen |
Kapitel 4 | Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen |
Kapitel 5 | Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind |
Kapitel 6 | Zusätzliche Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen |
ANHANG II | Erklärungen |
Teil 1 | Inhalt |
Teil 2 | Aufbewahrungsfrist |
ANHANG III | CE-Kennzeichnung |
ANHANG IV | Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach § 12 Abs. 3 und 4 (Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Maschinen-Richtlinie) anzuwenden ist |
ANHANG V | Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile für Maschinen |
ANHANG VI | Montageanleitung für eine unvollständige Maschine |
ANHANG VII | Technische Unterlagen |
ANHANG VIII | Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen |
ANHANG IX | EG-Baumusterprüfung |
ANHANG X | Umfassende Qualitätssicherung |
ANHANG XI | Mindestkriterien für die Benannten Stellen |
ANHANG XII | Entsprechungstabelle |
ANHANG XIII | Verzeichnis der Benannten Stellen für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen |
ANHANG XIV | Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen |
ANHANG XV | Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Maschinen-Richtlinie |
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 194/1994, Sicherheitsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
20005922
Dokumentnummer
NOR30006595
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