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§ 1 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2025

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. a) Maschinen;
  2. b) auswechselbare Ausrüstungen;
  3. c) Sicherheitsbauteile;
  4. d) Lastaufnahmemittel;
  5. e) Ketten, Seile und Gurte;
  6. f) abnehmbare Gelenkwellen;
  7. g) unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:

  1. a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  2. b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  3. c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  4. d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  5. e) die folgenden Beförderungsmittel:
  1. – land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  2. – Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610 , ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  3. – Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838 , ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  4. – ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
  5. – Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  1. f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  2. g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  3. h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  4. i) Schachtförderanlagen;
  5. j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  6. k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, fallen:
  1. – für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
  2. – Audio- und Videogeräte,
  3. – informationstechnische Geräte,
  4. – gewöhnliche Büromaschinen,
  5. – Niederspannungsschaltgeräte und steuergeräte,
  6. – Elektromotoren;
  1. l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
  1. – Schalt- und Steuergeräte,
  2. – Transformatoren.

Schlagworte

Audiogerät, Niederspannungssteuergerät, Schaltgerät

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270658

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