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§ 1 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2011

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006, S. 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009, S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. a) Maschinen;
  2. b) auswechselbare Ausrüstungen;
  3. c) Sicherheitsbauteile;
  4. d) Lastaufnahmemittel;
  5. e) Ketten, Seile und Gurte;
  6. f) abnehmbare Gelenkwellen;
  7. g) unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:

  1. a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  2. b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  3. c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  4. d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  5. e) die folgenden Beförderungsmittel:
  1. f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  2. g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  3. h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  4. i) Schachtförderanlagen;
  5. j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  6. k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. Nr. L 374 vom 27. 12. 2006, S. 10, fallen:
  1. l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

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