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§ 16 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Widerruf einer Zuweisung und neuerliche Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

§ 16.

(1) Die Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß § 15 ist zu widerrufen, wenn das Luftfahrtunternehmen

  1. 1. gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossener Luftverkehrsabkommen verstößt, oder
  2. 2. in einem Zuweisungsbescheid gemäß § 15 Abs. 10 erteilte Auflagen nicht einhält, oder
  3. 3. die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zuweisung nicht beginnt oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
  4. 4. die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, oder
  5. 5. mitteilt, dass keine weitere Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte beabsichtigt ist.

(2) Wird die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß Abs. 1 widerrufen, so gelten diese mit Wirksamwerden des Widerrufs als gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte. Eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte hat gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen.

(3) Werden mit einem Bescheid gemäß § 15 eingeschränkte Luftverkehrsrechte an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unbefristet zugewiesen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamwerden der Zuweisung auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte vorzunehmen. Ein diesbezüglicher Antrag auf neuerliche Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten ist wenigstens sechs Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte zu stellen und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Anwendung des § 15 Abs. 3 bis 6 sowie des § 15 Abs. 10 und 11 ein Auswahlverfahren durchzuführen und eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte auszusprechen.

(4) Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 3 sind:

  1. 1. das Luftfahrtunternehmen, welchem die betroffenen Luftverkehrsrechte ursprünglich zugewiesen wurden,
  2. 2. das Luftfahrtunternehmen, welches den Antrag auf neuerliche Zuweisung gestellt hat sowie
  3. 3. jedes andere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches binnen 30 Tagen ab der Kundmachung gemäß Abs. 3 gleichfalls einen Antrag auf neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte gestellt hat.

(5) Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß den Abs. 3 und 4 neuerlich zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2, so sind diese spätestens bis zum Zeitpunkt der für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit Bescheid zu widerrufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099755