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§ 17 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Beförderungstarife

§ 17.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.

(2) Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099756

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