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§ 15 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

§ 15.

(1) Stellt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 und betrifft dieser die Ausübung von gegenwärtig nicht zugewiesenen eingeschränkten Luftverkehrsrechten, so ist dieser Antrag unverzüglich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen solchen Antrag durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte gilt, auch wenn er nach dem Ablauf der im § 12 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 1 genannten Frist erfolgt, dann als rechtzeitig eingebracht, sofern er binnen 30 Tagen ab der Kundmachung des ersten Antrages gestellt wird.

(2) Stellt nach der Kundmachung gemäß Abs. 1 kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat, sofern die Erfordernisse für die Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 erfüllt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte an das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches den Antrag gemäß Abs. 1 gestellt hat, mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

(3) Erfolgt nach einer Kundmachung gemäß Abs. 1 durch ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig ein Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter den Antragstellern eine Auswahl vorzunehmen. Diese Auswahl ist auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen durchzuführen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hat in der Regel die Gewährung der gesamten auf der betroffenen Flugstrecke zur Verfügung stehenden Luftverkehrsrechte an einen der Bewerber zu beinhalten. Sofern dies den in den Abs. 4 und 5 genannten Interessen förderlich und unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, kann jedoch auch eine Aufteilung der Verkehrsrechte auf mehrere Bewerber erfolgen.

(4) Bei der Beurteilung der Qualität der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen gemäß Abs. 3 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die technische und finanzielle Ausstattung des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen,
  2. 2. die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Durchführung der Luftverkehrsdienste,
  3. 3. die Sitzplatzkonfiguration der Luftfahrzeuge,
  4. 4. die Flugstrecke (direkte oder indirekte Verbindung),
  5. 5. das den Nachfragern der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen angebotene Preis/Leistungsverhältnis,
  6. 6. die Verfügbarkeit von weiteren Verkehrsanbindungen am Abflugs- und am Zielort,
  7. 7. die voraussichtliche Nachhaltigkeit der Luftverkehrsdienste,
  8. 8. der Beginn der Durchführung der Luftverkehrsdienste und
  9. 9. das Eingehen auf unterschiedliche Bedürfnisse der Nachfrager von Luftverkehrsdienstleistungen.

(5) Bei der Beurteilung des Beitrages der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen gemäß Abs. 3 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. der Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandortes einschließlich des Tourismus,
  2. 2. die Förderung des Wettbewerbes zwischen Anbietern von Luftverkehrsdienstleistungen sowie
  3. 3. Gesichtspunkte des Lärmschutzes (Vergleich der Lärmentwicklung der verwendeten Luftfahrzeuge).

(6) Parteien des Verfahrens zur Zuweisung von Verkehrsrechten sind alle Luftfahrtunternehmen, die rechtzeitig einen Antrag gemäß Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 gestellt haben. Der Bundesminister hat über die Zuweisung der eingeschränkten Luftverkehrsrechte mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Danach ist gegebenenfalls eine Namhaftmachung beziehungsweise der Widerruf einer Namhaftmachung gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 durchzuführen und die Ausübung der Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu bewilligen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß den nachstehenden Bestimmungen bestimmte gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auch ohne Stellung eines Antrages gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zuzuweisen, sofern ein entsprechender Antrag auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte wenigstens sechs, aber nicht mehr als 24 Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung erfolgt. Ein solcher Antrag ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Beantragt binnen einer Frist von 30 Tagen ab der Kundmachung kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zuweisung der beantragten Luftverkehrsrechte an das antragstellende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

(8) Beantragen binnen einer Frist von 30 Tagen ab einer Kundmachung gemäß Abs. 7 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, so ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 durchzuführen.

(9) Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß Abs. 7 oder 8 zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2), so ist die Erfüllung dieser Erfordernisse spätestens bis zum Zeitpunkt der ersten für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen ist.

(10) Die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Abs. 2, 3, 7 und 8 kann unter Bedachtnahme auf die in den Abs. 3 bis 5 genannten Interessen bedingt, mit Auflagen, unbefristet oder auf bis zu fünf Jahre befristet erteilt werden. Bedingungen und Auflagen können insbesondere die Verpflichtung zu einer effizienten Nutzung zugewiesener Luftverkehrsrechte beinhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das betreffende Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen und auferlegten Bedingungen zu beaufsichtigen.

(11) Sofern nichts anderes ausdrücklich ausgesprochen wird, gilt die Zuweisung jeweils nur für die beantragte Art der Flugplanperiode (Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode).

Schlagworte

Abflugsort

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099754

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