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§ 10 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

2. Abschnitt

Ausübung von Luftverkehrsrechten Verzeichnis der Luftverkehrsrechte

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

  1. 1. eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
  2. 2. ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
  3. 3. ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),
  4. 4. ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,
  5. 5. ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,
  6. 6. jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
  7. 7. ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 und
  8. 8. sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.

(2) Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099749