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§ 3 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

§ 3.

(1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.

(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.

(4) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099742