Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr
§ 14.
(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (§ 2 Z 3) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn:
- 1. eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
- 2. das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen:
- 1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
- 2. Flüge, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und
- 3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099753
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