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§ 11 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 11.

(1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.

Diese müssen:

  1. 1. über eine Niederlassung in Österreich verfügen,
  2. 2. über die für die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen notwendige technische und finanzielle Ausstattung verfügen und
  3. 3. auch sonst geeignet sein, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen in Betracht kommenden Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der Luftverkehrsdienstleistungen, zu erfüllen.

(3) Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.

(4) Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn:

  1. 1. das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, oder
  2. 2. mit der Ausübung der Luftverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Luftverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
  3. 3. wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 15 oder 16, erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099750