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§ 17 URAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2023

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17.

(1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.

(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.

(3) Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40253950

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