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BGBl II 214/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

214. Verordnung: Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Univ. RechnungsabschlussVO geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Univ. RechnungsabschlussVO)“ durch den Klammerausdruck „(Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung - URAV)“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. bei Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen-Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die §§ 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
    1. a) Stammdaten: Name, Sitz, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bilanzstichtag, Zuordnung zur Systematik der Wirtschaftstätigkeiten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Klassifizierung nach den ÖNACE 2008 - Gruppen);
    2. b) Bilanz: Bilanzsumme, Anlagevermögen, Forderungen, Liquide Mittel (inkl. Wertpapiere), Eigenkapital, Verbindlichkeiten und davon gegenüber Kreditinstituten, Eventualverbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Universität sind getrennt anzugeben;
    3. c) Gewinn- und Verlustrechnung: Umsatzerlöse, Personalaufwand, Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollzeitäquivalente), Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresergebnis;
    4. d) wesentliche Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres; In-Kind-Leistungen (Nutzung von Personal- und Sachressourcen der Universität) und Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben;“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel sowie § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.“

Polaschek

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