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§ 11 URAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2023

Abs. 2 Z 5 dritter Satz ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 3).

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 11.

(1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.

(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:

  1. 1. zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
  2. 2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
  3. 3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
  4. 4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;
  5. 5. bei Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB eine grafische Darstellung (in Form eines Firmen‐Organigramms) mit Angabe der Höhe des Anteils am Kapital; Bei direkten und indirekten Beteiligungen über 20 % Beteiligungsanteil sind nachfolgende Informationen gemäß lit. a bis d aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben. Darüber hinaus hat die Universität bei direkten und indirekten Beteiligungen über 50% Beteiligungsanteil dafür zu sorgen, dass die Jahresabschlüsse auf den Stichtag und den Zeitraum des Rechnungsabschlusses der Universität aufgestellt und einer Prüfung gemäß den §§ 268 bis 276 UGB unterzogen werden. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat. Die §§ 278 und 279 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
  1. a) Stammdaten: Name, Sitz, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Bilanzstichtag, Zuordnung zur Systematik der Wirtschaftstätigkeiten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Klassifizierung nach den ÖNACE 2008 ‐ Gruppen);
  2. b) Bilanz: Bilanzsumme, Anlagevermögen, Forderungen, Liquide Mittel (inkl. Wertpapiere), Eigenkapital, Verbindlichkeiten und davon gegenüber Kreditinstituten, Eventualverbindlichkeiten. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Universität sind getrennt anzugeben;
  3. c) Gewinn‐ und Verlustrechnung: Umsatzerlöse, Personalaufwand, Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt (Vollzeitäquivalente), Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresergebnis;
  4. d) wesentliche Ereignisse des abgelaufenen Geschäftsjahres; In‐Kind‐Leistungen (Nutzung von Personal‐ und Sachressourcen der Universität) und Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben;
  1. 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
  1. a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
  2. b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
  3. c) Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
  1. 7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
  1. a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
  2. b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
  3. c) gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
  1. 8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;
  2. 9. die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
  3. 10. sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
  4. 11. die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
  5. 12. die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
  1. Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
  2. Instandhaltung Gebäude
  3. Betriebskosten Gebäude
  4. sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
  5. Reiseaufwendungen und -spesen
  6. Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
  7. Mieten Gebäude
  8. sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
  9. Leihpersonal und Werkverträge
  10. Provisionen an Dritte
  11. Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
  12. übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
  1. 13. Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
  2. 14. Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
  3. 15. Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
  4. 16. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
  5. 17. Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
  6. 18. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
  7. 19. Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
  8. 20. Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
  9. 21. Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB;
  10. 22. Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:
  1. Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
  2. Forschungsförderung
  3. Berufungszusagen;
  1. 23. Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Mietgebühr, Leasinggebühr, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40253949

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