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§ 10 URAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 10.

(1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.

(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40179569

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