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§ 6 URAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

§ 6.

(1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

  1. 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
  2. 2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
  3. 3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
  4. 4. die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
  5. 5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
  6. 6. der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.

(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40236421

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